Allgemeine Reisebedingungen des Diakonie Ruhr-Hellweg e.V.

Liebe Reiseteilnehmerin, lieber Reiseteilnehmer,

der eingetragene Verein Diakonie Ruhr-Hellweg ist eine gemeinnützige, der Evangelischen Kirche nahestehende Organisation. Die von uns veranstalteten Reisen können nicht ohne rechtliche Regelungen stattfinden. Der Gesetzgeber hat hierzu insbesondere mit den Regelungen der §§ 651a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den Bestimmungen des Einführungsgesetz zum BGB eine Basis geschaffen. Mit dem Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und uns werden deswegen die nachfolgenden Reisebedingungen Bestandteile des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages.

 

1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der potentielle Reiseteilnehmer dem Diakonie Ruhr-Hellweg e.V. (im Folgenden „DRH“ oder „Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen von dem DRH, die dem Interessenten vorliegen.

1.2 Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Dem Interessenten wird aber empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck des DRH schriftlich vorzunehmen. Bei Anmeldung auf elektronischem Weg ist der DRH verpflichtet, den Eingang der Buchung unverzüglich auf gleichem Wege zu bestätigen.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim DRH zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Der DRH wird dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Buchung durch den Reiseteilnehmer weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4 Weicht die von dem DRH abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn dieser den Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

 

2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Nach Vertragsabschluss wird der DRH dem Reiseteilnehmer unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651 r BGB übergeben.

2.2 Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10% sowie bei Flug- und Schiffsreisen in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung einen Tag nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht, fällig.

2.3 Dauert die Reise nach der Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und der Reisepreis pro Reiseteilnehmer überschreitet nicht 500,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.4 Wird vom Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann der DRH unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen.

 

3. Leistungs- oder Preisänderungen

3.1 Änderungen erheblicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom DRH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der DRH ist verpflichtet, den

Reiseteilnehmer über erhebliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Dieses beinhaltet auch Änderungen gemäß § 651 f (2) BGB, wie zum Beispiel Änderungen von Fluggesellschaften, Flugzeiten, Programmabläufen und Unterbringungen.

3.2 Der DRH ist berechtigt, die ausgeschriebenen und zum Vertragsinhalt gewordenen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Dafür gilt Folgendes: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann der DRH den Reisepreis wie folgt anpassen:

 - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reiseteilnehmer der Erhöhungsbetrag verlangt werden.

 - Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag kann vom DRH vom Reiseteilnehmer verlangt werden.

- Bei einer Erhöhung der Hafen- oder Flughafengebühren kann der DRH den anteiligen, auf den Reiseteilnehmer entfallenden Betrag verlangen.

 - Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Ausmaß erhöht werden, in dem für den DRH durch die Wechselkursveränderung eine Verteuerung eingetreten ist.

Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den DRH nicht vorhersehbar waren. Der DRH hat den Reiseteilnehmer über eine Preiserhöhung unverzüglich, mit Hilfe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, zu informieren. Preiserhöhungen ab dem  20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig.

Des Weiteren steht gemäß § 651 f (1) S. 1 BGB der Reiseveranstalter in der Pflicht, den Reisepreis zu senken, wenn die Vorgaben des §651 f (4) BGB erfüllt werden.

 

3.3 Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2. mehr als 8% des Reisepreises, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung vom DRH über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung dem DRH gegenüber geltend machen.

 

4. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer

4.1 Gemäß § 651 h BGB kann der Reiseteilnehmer jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim DRH. Der Rücktritt ist gegenüber dem DRH unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären:

Diakonie Ruhr-Hellweg e.V.

Nicolaistraße 2

59423 Unna

Tel.-Nr. (0 23 03) 2 50 24-220

Fax-Nr. (0 23 03) 2 50 24-209

reisen@diakonie-ruhr-hellweg.de

Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der DRH eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der DRH kann diesen Ersatzanspruch  pauschaliert gemäß den nachfolgenden Buchstaben a) und b) geltend machen. Die Pauschalierung berücksichtigt den Zeitabstand zwischen Rücktrittserklärung und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn, die dabei zu erwartenden ersparten Aufwendungen sowie eine zu erwartende mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird danach entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim DRH (siehe Ziffer 4.1) wie folgt berechnet:

a) bei Flug-/Schiffspauschalreisen

bis 91 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

90 Tage bis 61 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

60 bis 31 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises

30 bis 7 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises

ab 6 Tage vor Reisebeginn 85% des Reisepreises

am Anreisetag / bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises

 b) bei Bus- und sonstigen Pauschalreisen

bis 91 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises

90 bis 61 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

60 bis 31 Tage vor Reisebeginn 50%des Reisepreises

30 bis 7 Tage vor Reisebeginn 70% des Reisepreises

ab 6 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

am Anreisetag / bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises

 4.3 Der Reiseteilnehmer hat das Recht, einen Nachweis zu verlangen, der die Höhe der Entschädigungssumme des DRH begründet.

 

5. Rücktritt durch den DRH wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der DRH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn der DRH in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmer zugegangen sein muss, angegeben sowie in der Reisebestätigung deutlich auf die Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat. Die Rücktrittserklärung des DRH darf nicht weniger als

20Tage vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

7 Tage bei einer Reisedauer von mindestens zwei bis höchstens sechs Tagen,

48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

dem Reiseteilnehmer zugehen.

Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat der DRH die Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen. Der Reiseteilnehmer erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

 

6. Rücktritt des DRH wegen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen

Das Gesetz sieht im §651 h (4) 2. BGB im Falle von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen ein Rücktrittsrecht, vor Beginn der Reise, durch den Veranstalter vor.

Wird der Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, muss er in diesen Fällen, den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnisnahme unter Nennung des Rücktrittsgrunds, dem Kunden dieses mitteilen.

 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Reiseteilnehmers

Der DRH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn sich der Reiseteilnehmer bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den DRH, die auch durch den örtlichen Reiseleiter ausgesprochen werden kann, in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass der DRH den Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss sich der DRH den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in angesprochenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der Reiseteilnehmer selbst.

 

8. Gewährleistung seitens des DRH/Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers

a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, dem DRH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reiseteilnehmer dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reiseteilnehmer hat seine Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung am Urlaubsort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Reiseteilnehmers anzuerkennen.

b) Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der Reiseteilnehmer für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der DRH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615 l BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom DRH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem DRH erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.

d) Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der DRH nicht zu vertreten hat.

e) Der Reiseteilnehmer hat den DRH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine, Fahrkarten, Sicherungsschein) nicht innerhalb der vom DRH mitgeteilten Frist erhält.

f) Der Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist der DRH auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.

 

9. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des DRH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

aaa) soweit der DRH für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Die Haftung des DRH aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt.

c) Der DRH haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung diese Leistungen als Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners eindeutig gekennzeichnet sind.

 

10. Verjährung

a) Will der Reiseteilnehmer Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise geltend machen, so hat er diese gemäß § 651 o BGB nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber dem DRH geltend zu machen. Ausnahmsweise kann er die Ansprüche nach Ablauf der Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem DRH nur unter der folgenden Anschrift erfolgen:

Diakonie Ruhr-Hellweg e.V.

Reisedienst

Clemens-August-Str. 10

59827 Arnsberg

b) Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651i bis 651p BGB verjähren nach zwei Jahren gemäß § 651j BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem DRH und dem Reiseteilnehmer Verhandlungen über den vom Reiseteilnehmer erhobenen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der DRH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

a) Der DRH wird Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das zuständige Konsulat.

b) Der Reiseteilnehmer trägt allein die Verantwortung für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisen-Vorschriften. Nachteile, die dem Reiseteilnehmer aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen allein zu seinen Lasten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der DRH schuldhaft falsch, unzureichend oder nicht informiert hat.

 

12. Datenschutz

a) Die für die Verwaltung, Buchung und Abrechnung benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert. Der DRH ist befugt, im Rahmen der Zusammenarbeit die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Evangelischen Kirche zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

b) Alle weiteren Angaben zum Datenschutz entnehmen Sie bitte:

Informationspflicht gem. DSG-EKD: www.diakonie-ruhr-hellweg.de/dsinfo-drh

 

Träger:
Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. 

Clemens-August-Straße 10

59821 Arnsberg

Telefon: 02931 78633-0

Telefax: 02931 78633-19

E-Mail:  info@diakonie-ruhr-hellweg.de

Website: www.diakonie-ruhr-hellweg.de 

Vorstand: Christian Korte

Registergericht: Amtsgericht Arnsberg, VR 50802

Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE247195661